
Entlassfahrten
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Taxi Pay GmbH befördert bereits sporadisch Versicherte der AOK Nordost, wenn die Ressourcen der Vertragspartner der AOK Nordost für Krankenfahrten erschöpft sind. Auf der Grundlage der positiven Erfahrungen möchte die AOK Nordost als Piloten für einen begrenzten Zeitraum und ein vorgegebenes Leistungsspektrum Krankenfahrten durch die Taxi Pay GmbH vermitteln, erbringen und abrechnen lassen.
Die Taxi Pay GmbH vermittelt Fahrten für Versicherte der AOK Nordost, die von einem der von der AOK Nordost angegebenen Standorte nach Hause gefahren werden müssen.
Es handelt sich dabei um medizinisch notwendige Entlassfahrten, die keine medizinisch- fachliche Betreuung während der Beförderung bedürfen. Der zuständige Arzt stellt die ärztliche Verordnung für die Fahrt aus und veranlasst die Bestellung über eine eigens hierfür eingerichtete Telefonnummer. Dabei werden Abhol- und Zieladresse, die Abholzeit sowie der Name der zu transportierenden Person übermittelt.
Sofern es notwendig ist, umfasst die durch den Fahrer zu erbringende Leistung eine Hilfestellung beim Ein- und Ausstieg durch eine einfache Handreichung oder eine Begleitung zur Haustür. Eine Anleitung zur Abwicklung der entsprechenden Fahrten, insbesondere deren Abrechnung, finden Sie auf den folgenden Seiten.
Allgemeine Regelungen
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Welches Fahrzeug der Patient nutzt, also ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Neben Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen übernehmen Kassen unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Für genehmigte Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern. Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs – auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Die Zuzahlung darf jedoch nie die Gesamtkosten der Fahrt übersteigen. Die Zuzahlungskosten kassiert der Fahrer sofort nach der Beförderung. Für diese Zuzahlung muss der Fahrer eine komplett ausgefüllte Quittung ausstellen und zusätzlich ‚Zuzahlung‘ auf dem Beleg vermerken. Manche Versicherte sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Die Zuzahlungsbefreiung muss der Versicherte mithilfe einer Befreiungskarte nachweisen.
Oftmals beantragt der Patient oder die Patientin die Übernahme der Fahrkosten bei der Krankenkasse schriftlich mit den Belegen (Taxiquittungen). Die Krankenkasse informiert auf Nachfrage, welche Abrechnungsmöglichkeiten bestehen. Viele Kassen verlangen inzwischen aber die Vorlage einer ausgefüllten Verordnung (Muster 4).
Verordnung einer Krankenbeförderung – Transportschein
Die Krankenfahrt bzw. Krankentransport wird auf dem als Muster 4 bekannten Formular verordnet. Hier geben Ärzte oder Therapeuten alle notwendigen Daten an, die für die Beförderung notwendig sind. Unter Umständen ist auch dafür eine Genehmigung seitens der Krankenkasse notwendig. Ist die Verordnung ausgestellt, kann der Patient bei einem geeigneten selbst gewählten Fahrdienst seine Fahrt durchführen. Hierfür kommt ggf. auch ein normales Taxiunternehmen in Frage. Der Transportschein dient dazu, dass das Krankentransport-, Taxi- oder Krankenfahrt-Unternehmen die Beförderung des Patienten abrechnen kann. Ohne gültige Verordnung zur Krankenbeförderung kann das Unternehmen keine Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Ebenso ist es auch wichtig, dass das Muster 4 korrekt ausgefüllt wurde.
Die Vorderseite des Transportscheins wird ausschließlich vom Arzt ausgefüllt. Die Daten auf der Rückseite muss der Transporteur eintragen.
Ist ein Transportschein falsch ausgefüllt, wird es kompliziert. Fahrer und Taxiunternehmer dürfen auf keinen Fall selbstständig Korrekturen oder Änderungen auf der Vorderseite der Verordnung vornehmen. Nur der behandelnde Arzt darf den Krankentransportschein ausfüllen, ergänzen und ändern. Ist eine Verordnung fehlerhaft, sorgt das später bei der Abrechnung mit der Krankenkasse für Rückläufer und somit zu Verzögerungen bei der Auszahlung.
Ansichten der Verordnung einer Krankenbeförderung
Wie muss eine korrekt ausgefüllte Verordnung aussehen?
Auf der Vorderseite sollten folgende Angabe unbedingt geprüft werden.
- Liegt eine Zuzahlungsbefreiung vor?
Wenn ja, muss diese durch eine Befreiungskarte oder ein Dokument der Krankenkasse nachgewiesen werden.
Die weiteren Angaben im weißen Feld des oberen Teils auf dem Transportscheins müssen komplett ausgefüllt sein. Dabei ist insbesondere auf die Betriebsstätten- und Arztnummer zu achten. Ist weder die Start- noch die Zieladresse die Wohnanschrift des Patienten, muss dies im Feld 4. Begründung/Sonstiges (ganz unten auf der Vorderseite) vermerkt sein. Auch ob es sich bei der Beförderung um eine Hin- oder Rückfahrt handelt muss angekreuzt sein.
2. Grund der Beförderung
Hier muss mindestens eines der Felder (a bis f) angekreuzt sein.
Im Feld c) ‚anderer Grund‘ muss zudem der Beförderungsgrund in der weißen Leerzeile daneben vermerkt sein. Bei Nachsorgebehandlungen muss das Datum des Eingriffs (OP) zudem wieder im Feld ‚4. Begründung/Sonstiges‘ vermerkt sein.
3. Behandlungstag und -strecke
Der Behandlungstag muss nur dann nicht eingetragen werden, wenn der Termin bei Ausstellung des TS noch nicht feststeht. Bei Serienfahrten muss zudem das voraussichtliche Enddatum vermerkt sein. Der Name der Behandlungsstätte muss eingetragen sein, wenn die Adresse von der des Ausstellers im Arztstempel (ganz unten rechts) abweicht.
4. Beförderungsart
Hier muss immer das Feld ‚Taxi/Mietwagen‘ angekreuzt sein. Eine besondere Fahrzeugausstattung oder medizinische Betreuung während der Fahrt ist nicht notwendig.
5. Stempel und Unterschrift
Die Verordnung muss immer den Stempel des verordnenden Arztes und dessen Unterschrift enthalten. Dabei sind keine Zusätze wie ‚i.V.‘ oder ‚i.A.‘ zulässig.
Bemerken Sie, dass auf der Vorderseite Angaben fehlen oder falsch sind, nehmen Sie niemals selbst Korrekturen vor. Alle nachträglich geänderten Angaben müssen erneut durch einen Arztstempel und Unterschrift bestätigt werden. Im Zweifelsfall bitten Sie um nachträglich Neuausstellung der Verordnung.
Die Rückseite der Verordnung füllen Sie selbst aus.
Unter „Bestätigung durch den Versicherten“ wird die verordnete Fahrt eingetragen. Unter Datum vermerkt man den Tag der Beförderung. Bei der Angabe der Fahrtstrecke reicht nicht die Nennung der Behandlungsstätte aus; es müssen immer Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer angegeben werden. Die Angabe zu Hin- bzw. Rückfahrt sollte mit dem entsprechenden Eintrag des Arztes auf der Vorderseite übereinstimmen. Der Versicherte bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift.
Bei mehreren Fahrten müssen immer alle Felder erneut ausgefüllt werden. Hinweise wie ‚ff‘ oder ‚s.o.‘ sind nicht zulässig.
Ist der Versicherte von der Zuzahlung befreit, ist dies im Bereich „Bestätigung des Transporteurs“ mit Angabe des Fahrtdatums zu vermerken.
Liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, muss der Eigenanteil am Fahrtende selbst berechnet, vom Fahrgast kassiert und ggf. quittiert werden.
Der Eigenanteil (EA) beträgt 10% der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Für eine Fahrt, die 38,40 Euro kostet, beträgt der EA also 5 Euro. Bei Fahrkosten von 64,50 Euro, werden 6,45 Euro abkassiert. Liegt der Fahrpreis über 100 Euro, sind maximal 10 Euro fällig.
Im Feld daneben dürfen die Unterschrift des Fahrers sowie der Firmenstempel des Fahrdienstes nicht fehlen.
Die Angaben zu den „Abrechnungsdaten des Transporteurs“ werden von der Taxi Pay GmbH vorgenommen. Hier bitte nichts ausfüllen! Zur Abrechnung kommt dabei nur der Betrag abzüglich des Eigenanteils. Der Transportschein wird nach der Fahrt zeitnah beim Unternehmer abgegeben und von diesem bei der Taxi Pay GmbH zur Abrechnung eingereicht.