Unser Bundesverband informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Novelle des Infektionsschutzgesetzes ist noch nicht in Kraft getreten, doch schon jetzt wirft sie zahlreiche Fragen auf. Hierbei kommt es auch zu unterschiedlichen Interpretationen des Rechtstextes durch verschiedene Ministerien in Bund und Ländern. Der Bundesverband hat auf scheinbare Widersprüche hingewiesen und um Klarstellung ersucht.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen nach den aktuell vorliegenden Informationen beantwortet. Es kann sich hierbei nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handeln, sondern vielmehr um eine begründete Einschätzung durch den Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.
Gilt 3G für Fahrer?
Ja. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, nur betreten, wenn sie einen 3G-Status haben und nachweisen können. Als Arbeitsstätte gilt hierbei auch das Fahrzeug. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV benennt „Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden“, als Arbeitsstätten. Für diese gilt die ArbStättV zwar nur sehr eingeschränkt, aber sie sind ausdrücklich als Arbeitsstätten miterfasst.
Irritation ruft in diesem Zusammenhang ein FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervor, das unter anderem formuliert: „Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören z.B. Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln.“ Umgekehrt liegt ein Schreiben aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor, welches Lastkraftwagen als Arbeitsstätten beschreibt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die noch ausstehende Beantwortung von Rückfragen durch die Ministerien. Vorsorglich ist zu empfehlen, Fahrzeuge als Arbeitsstätten zu begreifen. Verstöße gegen das Betretungsverbot sind nach § 73 Abs. 1 Nr. 11b IfSG für den Betretenden und nach Nr. 11d für den Arbeitgeber unter Strafe gestellt.
Darf der Fahrer im Fahrzeug zur Testung fahren?
Nur unter bestimmten Umständen. § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG erlaubt eine Ausnahme vom Betretungsverbot der Arbeitsstätte, wenn der Betroffene die Arbeitsstätte betritt, um unmittelbar ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Nur wenn es sich um ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers handelt – nicht um einen externen Test – darf also die Arbeitsstätte betreten werden bzw. das Fahrzeug genutzt werden. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
Gilt 3G auf dem Betriebsgelände?
Ja. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, „in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, nur betreten, wenn sie einen 3G-Status haben und nachweisen können. Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren. Verstöße gegen das Betretungsverbot sind nach § 73 Abs. 1 Nr. 11b IfSG für den Betretenden und nach Nr. 11d für den Arbeitgeber unter Strafe gestellt.
Ist die Beförderung von Personen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen, zulässig?
Ja. Von der allgemeinen 3G-Pflicht für Fahrgäste in Verkehrsmitteln sind nach § 28b Abs. 5 Nr. 1 Taxis explizit ausgenommen. Mietwagen sind hier zwar nicht ausdrücklich genannt, da sie aber nicht zum ÖPNV gerechnet werden, sind sie auch ohne eigenen Ausnahmetatbestand nicht der 3G-Pflicht unterworfen.
Muss der Fahrer einen 3G-Nachweis kontrollieren?
Nein. Zwar sind Beförderer nach § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG verpflichtet, stichprobenhafte zu kontrollieren, ob die erforderlichen Nachweise vorliegen. Da im Verkehr mit Taxi und Mietwagen solche Nachweise der Fahrgäste aber nicht erforderlich sind, besteht auch keine Kontrollpflicht.
Muss der Fahrgast einen 3G-Nachweis vorlegen?
Auf Verlangen: ja. Taxis sind zwar von der 3G-Pflicht für Fahrgäste und der Kontrollpflicht ausgenommen. Für Fahrgäste gilt aber ganz allgemein: Beförderte Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen 3G-Nachweis vorzulegen. Zu diesem Zweck dürfen auch ausdrücklich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es besteht somit keine Kontrollpflicht, aber eine Kontrollmöglichkeit.
Besteht Beförderungspflicht für Personen ohne 3G-Nachweis?
Grundsätzlich ja. Das IfSG schränkt die Beförderungspflicht nicht ein oder hebt sie für bestimmte Personenkreise auf. Unabhängig vom IfSG besteht aber nach § 22 PBefG die Möglichkeit, eine Fahrt abzulehnen, „wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.“ Dass ein fehlender 3G-Nachweis eine Annahme rechtfertigende Tatsache im Sinne des § 13 PBefG darstellt, erscheint zwar nicht unplausibel, kann aber nicht belastbar bewertet werden und ist unter Umständen auch von regionalen oder einzelfallabhängigen Gegebenheiten abhängig.
Hinweis: Das novellierte Gesetz im Wortlaut (hier: § 28b IfSG) finden Sie im folgenden PDF zum Download.