Ab sofort darf Mydriver bei Google keine Anzeigen mehr mit dem Suchbegriff „Taxi“ schalten, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass gar kein Taxiverkehr angeboten wird.
Das Landgericht Berlin hat dies in einem Urteil gerichtlich verboten. Die Taxivereinigung Frankfurt e.V. hatte argumentiert, dass Mydriver damit Verbraucher täuscht (Urteil des LG Berlin, Az. 15 O 290/14 vom 04.11.2014, schriftlich zugestellt am 10.11.2014). Die Taxivereinigung hatte erfolgreich gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt.
Mydriver vermittelt Mietfahrzeuge mit Fahrer und hatte dies online mit ‚Taxi für Frankfurt buchen‘ beworben. „Grundsätzlich unterliegen Trittbrettfahrer-Anzeigen bei Google strengen Regeln“, erläutert Rechtsanwältin Sandra Charalambis von der Rechtsanwaltskanzlei Charalambis & Bonn, die das Urteil erstritten hat. „Erlaubt ist, eine Adwords-Anzeige auf den Suchbegriff ‚Taxi‘ zu schalten“, so Charalambis. „Der Verbraucher muss aber am Anzeigentext erkennen können, dass die Anzeige nicht von einem Taxiunternehmen stammt, damit er nicht getäuscht wird.“ Mietwagenunternehmen ist es gesetzlich verboten, eine Verwechslung zum Taxi herzustellen (PBefG §49, Absatz 4, Satz 5).
Hintergrund war eine umfangreiche Werbekampagne von Mydriver bei Google. „Nur, wer sich als Taxiunternehmen prüfen und regulieren lässt, soll auch als Taxiservice werben dürfen“, meint Hans-Peter Kratz, der erste Vorsitzende der Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V., der im Interesse seiner rund 800 Mitgliedsunternehmen gegen den unlauteren Wettbewerb vorgegangen war. Kratz selbst hatte zuvor bereits als Taxiunternehmer erfolgreich gegen einen Uberpop-Fahrer geklagt
(Siehe http://taxi-deutschland.net/index.php/pressemitteilung/112-zweite-einstweilige-verfuegung-gegen-uberpop-fahrer).
Hält sich Mydriver nicht an das Urteil, kündigt die Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V. an, von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft Gebrauch zu machen.
Quelle: http://www.schwarzkonkurrenz.de
Danke für den Hinweis J.D.