Unser Bundesverband informiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
um den zunehmenden Schließungen von Unternehmen, Betrieben und Selbstständigen finanziell entgegen zu wirken, haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium die Novemberhilfen 2020 auf den Weg gebracht, die seit dem 25. November 2020 beantragt werden können. Hierüber haben wir in unserem AR/56 berichtet.
Aufgrund fortdauernder Schließungen hat der Bund sich im Rahmen der neuen Dezember-Hilfen dazu entschlossen, dass auch im aktuellen Monat betroffene Unternehmen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsjahresumsatzes im Jahr 2019 erhalten sollen. Wie bereits bei der November-Hilfe muss nach Erstbewertung leider davon ausgegangen werden, dass Taxi- und Mietwagenunternehmer nicht direkt von den Maßnahmen profitieren werden.
Dezember-Hilfen im Überblick
- Finanzvolumen: ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung
- Antragsberechtigt: sind direkt betroffene und indirekt betroffene Unternehmen (wenn mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes von diesen Kunden abhängen) analog den Regelungen zur Novemberhilfe
- Umfang: mit der Dezember-Hilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 gewährt
- Antragstellung: Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genaue Aussage, wann der Beantragungsprozess startet, liegt seitens des BMWi nicht vor. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Zusätzlich zu den November- und Dezember-Hilfen wurde die Überbrückungshilfe verlängert und erweitert. Konkret wird die Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert.
Die Überbrückungshilfe: das Wichtigste im Überblick
- Antragsberechtigt: sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen in den vergangenen Monaten geringe oder gar keine Umsätze generieren konnten. NEU: Alle Unternehmen bis max. 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland sind antragsberechtigt. Hilfen soll es auch für jene Unternehmen geben, deren Umsatz im November und Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 40 Prozent rückgängig sind. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Förderhöchstbetrag: 200.000 Euro
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden jetzt bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. Bei Finanzierung durch Eigenkapitel oder per Kredit kann die Hälfte der monatlichen Abschreibungen als Kosten angesetzt werden.
Leider sind die genauen Ausarbeitungen zur Überbrückungshilfe noch nicht veröffentlicht. Jedoch könnte der Punkt „Abschreibungen von Wirtschaftsgütern“ eine relevante Maßnahme zur Entlastung unseres Gewerbes darstellen, mit der teilweise einer Forderung des BVTM nachgekommen wird. Zwar stellen die Abschreibungen nicht die von uns geforderte Anerkennung von Tilgungsraten dar, jedoch kann nach Erstbewertung zumindest die Hälfte der Abschreibungen von Fahrzeugkosten anerkannt werden. Sobald uns detailliertere Informationen hierzu vorliegen, werden wir Sie umgehend in Kenntnis setzen.
Weitere Details zu den aktuellen Hilfsmaßnahmen finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums sowie beim BMWi!
Sie können dieses Allgemeine Rundschreiben auch als PDF zum Download erhalten.