Das US-amerikanische Unternehmen Uber, mit dessen Smartphone-Apps oder UberBLACK private Fahrzeuge für Taxi-Fahrten vermittelt werden, hatte am 15. August mit einem Eil-Antrag vor dem Berliner Verwaltungsgericht auf eine Verfügung durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten reagiert – und die gängige Praxis bei Gericht in der Folge missverstanden.
Nachdem das Landesamt dem US-Unternehmen mit sofortiger Wirkung untersagt hatte, private Fahrzeuge für Taxi-Fahrten zu vermitteln, strengte Uber einen Eil-Antrag zur Wiederherstellung an. Wie es vor dem Berliner Verwaltungsgericht üblich ist, wurde mit dem zuständigen Landesamt lediglich vereinbart, bis zur Gerichtsentscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Für Uber war das Grund genug, über einen vermeintlichen Sieg vor Gericht zu jubeln, entsprechend schnell folgte die Richtigstellung von Seiten des Verwaltungsgerichtes. Bislang ist keinerlei Entscheidung ergangen, wie das Gericht ausdrücklich betonte.
Die Dienstleistungen des US-Unternehmens sind bereits Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten in einigen anderen deutschen Großstädten. Wenn mit privaten Fahrzeugen Personen entgeltlich befördert werden, bedeutet das neben einem Verstoß gegen die rechtlichen Grundlagen eben auch eine Schlechterstellung der regulären Taxi-Unternehmen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit enorme Aufwendungen bestreiten müssen. Ein wichtiges Thema dürfte demnach die Haftungsfrage bei Unfällen sein. Nicht zuletzt deswegen ahnden die Münchener Behörden trotz des auch dort noch ausstehenden Eil-Verfahrens gegen Uberjeglichen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz.
Ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen des US-Unternehmens zeigt dann auch wahre Abgründe, wie der Hessische Rundfunk im Rahmen einer Recherche ermitteln konnte. So verpflichtet sich Uber weder zur Zahlung einer festen Servicepauschale oder fixierten Vergütung, wenn ein privater Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug eine vermittelte Taxi-Fahrt erledigt hat, es könne „…lediglich eine freiwillige Servicepauschale anfallen“. Darüber hinaus obliegt es dem Privatmann, für alle anfallenden Kosten, Forderungen, Strafen als Folge eines Unfalls oder einer Bußgeldangelegenheit selbst aufzukommen bzw. das Unternehmen Uber zu entschädigen – deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen.
So ist es nicht verwunderlich, dass DGB-Chef Hoffmann angesichts dieser vertraglichen Grundlagen von „moderner Sklaverei“ spricht. Die deutschen Taxi-Unternehmen müssen Mindestlöhne zahlen sowie Kündigungs– und Arbeitsschutz einhalten – und das US-Unternehmen Uber hebelt all diese Regelungen aus. Hoffmann fordert, dass sich auch die digitalen Anbieter für Taxi-Dienstleistungen an geltende Gesetze halten müssten. Nun bleibt abzuwarten, wie die deutschen Verwaltungsgerichte die Untersagungen durch die Behörden einordnen.